Unabhängige Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, steht Ihnen das Recht zu, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Er stellt den Schadenumfang sowie die Schadenhöhe fest, sichert Beweise, ermittelt eine mögliche Wertminderung, den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und berechnet die Ihnen zustehende Nutzungsausfallentschädigung. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen Gutachter beauftragt hat oder dessen Gutachten bereits vorliegt. Die Kosten für das Gutachten trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Bagatellschaden. Hier reicht oft ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten aus, das wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung stellen können. Da die Unterscheidung eines Bagatellschadens nicht immer eindeutig ist, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Sollten Sie sich dafür entscheiden, den Schaden nicht reparieren zu lassen, können Sie sich die veranschlagte Reparatursumme auszahlen lassen (fiktive Schadensabrechnung). Hierbei wird jedoch die Mehrwertsteuer von der Gesamtsumme abgezogen.
Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Nur Ihre vertraute Fachwerkstatt gewährleistet eine technisch einwandfreie Reparatur und die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen dürfen Ihnen keine Werkstatt vorschreiben. Auch wenn die gegnerische Versicherung ein umfassendes „Schadensmanagement“ anbietet, bei dem Ihnen alle Formalitäten abgenommen werden, sollten Sie vorsichtig sein. Sie verlieren die Kontrolle über die Wahl der Werkstatt und die Qualität der Reparatur. Verzichten Sie daher auf solche Angebote und bestehen Sie auf eine Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die richtige Entscheidung treffen.
Totalschaden und wirtschaftlicher Totalschaden Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, liegt ein Totalschaden vor. In diesem Fall wird der Schaden wie folgt abgerechnet: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich des Restwertes nach dem Unfall. Ein unabhängiger Gutachter sorgt dafür, dass die Bewertungskriterien speziell auf Ihr Fahrzeug abgestimmt werden. In seltenen Fällen können Sie sich entscheiden, Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. Dies ist dann möglich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur geringfügig überschreiten (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes), auch bekannt als „Opfergrenze“. Wir ermitteln den Restwert Ihres Fahrzeugs nach den regionalen Marktverhältnissen und berücksichtigen nur seriöse Angebote von Aufkäufern. So vermeiden Sie, dass der Restwert durch unseriöse Online-Angebote verfälscht wird, was häufig von Versicherungen zu ihrem Vorteil genutzt wird.
Rechtsbeistand bei der Schadenabwicklung Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Auch in diesem Fall übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten. Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen rechtlichen Fragen und sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.
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